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nach § 13 SGB 5
Schon seit Jahren ist für Sie als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das Wahlrecht auf Kostenerstattung analog eines Privatpatienten im § 13 SGB 5 geregelt.
Jetzt, wo immer mehr Kürzungen und Einschränkungen bei den sogenannten Sachleistungen (Chipkarte) der GKV infolge von Spargesetzen wirken, ist die Kostenerstattung eine gute Möglichkeit und zugleich Ihr Recht, notwendige Behandlungen - nach Ihrer Entscheidung und ohne bürokratische Verzögerungen und Bevormundungen durch Krankenkassen - zeitnah und vollständig zu Ihrem Wohle erhalten zu können.
Dabei ist per Gesetz geregelt, dass Sie die Ihnen zustehenden Leistungen von Ihrer Kasse erstattet bekommen. Dies ist im Übrigen für die Abrechnung von Implantat-Zahnersatz seit langem von den Kassen so vorgegeben.
Nur die Leistungen, die ohnehin keine Kassenleistungen sind, bleiben Ihr Eigenanteil. Wir stellen sicher, dass Sie nach gewohnter Beratung korrekte Abrechnungen erhalten.
Andere Darstellungen von Krankenkassen treffen in unserer Praxis nicht zu.
Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung
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Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte e.V. informiert: